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Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Grundsteuer: Stadtumbaumaßnahmen

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FinMin Thüringen, Erlaß v. 14.3.2005, S 3219h A - 11 - 204 (S).

Bezug: FinMin Thüringen vom 2.9.2002
  OFD-Verfügung vom 10.9.2002, S 3219h A – 19 – L 21

Der Bezugserlass enthält Regelungen zur Bewertung von bebauten Grundstücken, die nach dem Programm Stadtumbau Ost und nach Maßgabe des Altschuldenhilfegesetzes zum Abbruch vorgesehen sind.

Diese Regelungen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung (zuletzt BFH-Urteil vom 14.5.2003, BStBl 2003 II S. 906) und mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAG – Bau, BGBl 2004 I S. 1359 vom 30.6.2004) zu korrigieren. Der nachstehende Erlass ergeht nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und ersetzt den Bezugserlass.

 

1. Stadtumbaumaßnahmen nach BauGB

Im EAG – Bau wurden zwei neue Teile in das Baugesetzbuch eingefügt. Dies sind die Regelungen zu Stadtumbaumaßnahmen (§§ 171a – d BauGB) und zu Maßnahmen für die Soziale Stadt (§ 171e BauGB). Danach ist der Ablauf einer Stadtbaumaßnahme wie folgt geregelt:

  1. Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes und Festlegung eines (oder mehrerer) Stadtumbaugebiete,
  2. Abschluss von Stadtumbauverträgen mit den Betroffenen.

Bei Stadtumbaumaßnahmen muss es sich um städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Stadt- oder Ortsteilen handeln, deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegt und dem Wohl der Allgemeinheit dient. Eine Verbindung von Sanierungs- bzw. Entwicklungsrecht und dem Recht der Stadtumbaumaßnahmen ist also möglich.

Stadtumbaumaßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, dass

  • die Siedlungsstruktur der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird,
  • die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert,
  • innerstädtische Bereiche gestärkt,
  • bauliche Anlagen einer neu...

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    Baugesetzbuch / § 171a Stadtumbaumaßnahmen
    Baugesetzbuch / § 171a Stadtumbaumaßnahmen

      (1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können auch anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils ...

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