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Einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide, Anfechtungsbeschränkung

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LfSt Bayern v. 8.2.2016, S 0619.1.1 - 1/6 St 42

 

1. Beschränkung der Einspruchsbefugnis auf vertretungsberechtigte Geschäftsführer

Nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative AO können gegen einheitliche Feststellungsbescheide die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer Einspruch einlegen. Die Frage, wer zur Geschäftsführung und Vertretung berufen ist, richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 709 ff. BGB für die BGB-Gesellschaft, §§ 114 ff. HGB für die OHG sowie §§ 164, 161 Abs. 2 und 114 ff. HGB für die KG), ggf. i.V.m. den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden und nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt, müssen alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Einspruchseinlegung zustimmen.

Bei Einzelvertretungsmacht ist jeder vertretungsberechtigte Geschäftsführer zur Einspruchseinlegung befugt (BFH-Urteil vom 4.5.1972, IV 251/64, BStBl 1972 II S. 672).

Der zur Vertretung berufene Geschäftsführer handelt nicht im eigenen Namen, sondern als Prozessstandschafter der Gesellschaft und damit aller Gesellschafter (z.B. BFH-Urteile vom 22.11.88, VIII R 90/84, BStBl 1989 II S. 326 und vom 26.10.1989, IV R 23/89, BStBl 1990 II S. 333). Der von diesem eingelegte Einspruch ist ein solcher der Gesellschaft.

Die Einspruchsbefugnis des Inhabers des Handelsgeschäfts bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist bei Anwendung des § 352 AO nicht mit der Einspruchsbefugnis des Geschäftsführers gleichzusetzen. Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann daher vom Inhaber des Handelsgeschäfts nicht nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative angefochten werden (BFH-Beschluss vom 3.3.1998, BStBl 1998 II S. 401).

Die Anwendung des § 352 AO ist nicht auf Feststellungsbeteiligte beschränkt, sondern gilt auch, wenn eine nicht der Gesellschaft angehörige Per...

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