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Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV)

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BMF, Schreiben v. 6.1.2005, IV C 1 - S 2000 - 363/04, BStBl I 2005, 29

Anlagen I Abdruck der Anlage 2 EStG (zu § 43b EStG)
  II Datensatzbeschreibung
  III Muster der Anträge und Bescheinigungen
  IV Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL
  V Prüfschema

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Zinsinformationsverordnung Folgendes:

 

1. Grundzüge

1

Aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG wurde am 26.1.2004 die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 (ABl EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung – ZIV) erlassen (BGBl 2004 I S. 128, BStBl 2004 I S. 297). Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union (EU) zum 1.5.2004 wurde eine Anlage der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie – ZinsRL) geändert. Die entsprechende Änderung der Zinsinformationsverordnung ist in Vorbereitung.

2

Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich aber auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt.

3

Das Ziel der effektiven Besteuerung natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 1 ZinsRL) wird dadurch angestrebt, dass über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer (vgl. Rz. 6 ff.) in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Auskunft an den Ansässigkeitsstaat (vgl. Rz. 15 ff.) gegeben wird. Bei der Auskunftserteilung wird auf den Zahlungsvorgang als solchen und nicht auf die für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat maßgebende Bemessungsgrundlage abgestellt. In Deutschland müssen derartige Zinszahlungen dem Bundesamt für Finanzen (BfF, vgl. Rz. 61 ff.) gemeldet werden. Im Rah...

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    1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. ...

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