FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 19.4.2018, 46 - S 2171 a - 14
Derzeit bieten Hersteller ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeugs eine sog. Umwelt- oder auch Umtauschprämie an, wenn diese zugleich ihr Altfahrzeug – ein Dieselfahrzeug – entsorgen lassen. Die Prämie hat zum Ziel, dass die Kunden moderne und umweltbewusste Pkw anschaffen. Die Abwicklung der Prämie erfolgt über den Händler. Das Altfahrzeug muss ein Diesel der Abgasnormen EU 1 – 4 sein. Das Angebot richtet sich sowohl an private als auch gewerbliche Kunden.
Die Umwelt- oder Umtauschprämie ist ertragsteuerlich wie folgt zu beurteilen: Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Diejenigen Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB abzusetzen. Eine eigene Definition der Anschaffungskosten ist dem EStG nicht zu entnehmen, weshalb die zuvor genannten Regelungen gelten (vgl. H 6.2 „Anschaffungskosten” EStH 2017).
Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines auch in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet (vgl. R 6.5 Abs. 1 EStR 2012). Sofern Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt werden, hat die steuerpflichtige Person ein Wahlrecht: Sie kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsg...