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Dauerfristverlängerung, USt-Sondervorauszahlung, Anrechnung, Verrechnung

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FinMin Brandenburg, Erlaß v. 24.2.2010, 31 - S 7348 - 1/09

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) angerechnet.

Führt die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wird dieser an den Unternehmer erstattet.

Beispiel:

U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000 EUR. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000 EUR ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 EUR. Dieser Betrag wird an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 16.12.2008, VII R 17/08 folgende Rechtsauffassung vertreten:

„Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.”

Der BFH kommt in seinem Urteil zu einer anderen Betrachtungsweise und ging von anderen Rechtsgrundsätzen aus. Er machte deutlich, dass die gezahlte Sondervorauszahlung nichts anderes ist, als eine Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer. Dies ergibt sich bereits aus § 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV, wonach die Sondervorauszahlung auf die Steuer des „Kalenderjahres” (im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) zu zahlen ist. Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein ...

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