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Datenschutz bei der Ausstellung und Versendung der Lohnsteuerkarten

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OFD Cottbus, Verfügung v. 20.07.1999, S 2363 - 30 - St 215

Anlagen 2

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 5 S. 66 wurde die Neufassung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz – BbgDSG) bekannt gemacht.

Die o.a. Verfügung wurde nunmehr überarbeitet. Die Änderungen sind fettgedruckt dargestellt.

Einwohnermeldeämter (Auftraggeber), die für die Ausstellung und die Versendung der Lohnsteuerkarten die Dienste privater Unternehmen in Anspruch nehmen, haben diesen Unternehmen (Auftragnehmer) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BbgDSG einen schriftlichen Auftrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen. Der Auftraggeber bleibt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgDSG für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Diese Verpflichtung des Auftraggebers muss sich bereits aus dem abzuschließenden Vertrag ergeben. Hierzu ist jedem Vertrag eine Datenschutzklausel, deren Wortlaut in der Anlage 1 abgedruckt ist, beizufügen. Die Ausstellung und Versendung der Lohnsteuerkarten erfolgt zwar nur einmal im Kalenderjahr, kann aber Gegenstand eines auf mehrere Jahre oder gar auf Dauer gerichteten Vertrages zwischen dem jeweiligen Einwohnermeldeamt und dem privaten Unternehmen sein. Jede Auftragserteilung zur Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Vertrages einzuholen (§ 11 Abs. 1 Satz 8 BbgDSG).

Werden Druck-/Versandaufträge für die Lohnsteuerkarten an externe Druckereien/Versand-unternehmen vergeben, so ist jeder der mit dem Druckauftrag bzw. Versand betrauten Arbeitnehmer auf die Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten.

Nach dem Wortlaut der o.a. Bezugsverfügung, insbeso...

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