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Bewertung, Anteile an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen

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Gleichlautende Ländererlasse v. 25.6.2009, BStBl I 2009, 698

Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG
in der Fassung durch das ErbStRG

Abschnitt 1 Geltungsbereich

1Die Ausführungen in den nachfolgenden Abschnitten zur Ermittlung des gemeinen Werts gelten ausschließlich für die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG, § 157 Abs. 4 BewG, § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, § 157 Abs. 5 BewG). 2Die Bewertung für ertragsteuerliche Zwecke bleibt hiervon unberührt. 3Die vorgesehenen Bewertungsverfahren sind für inländische und ausländische Bewertungsanlässe anzuwenden.

A. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Zu § 11 BewG

Abschnitt 2 Notierte Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie Investmentzertifikate

(1) Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Bewertungsstichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, gelten die nach § 11 Abs. 1 BewG maßgebenden Kurse vom Bewertungsstichtag.

(2) Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind anzusetzen,

  1. soweit sie Anteile an Kapitalgesellschaften verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG und
  2. soweit sie Forderungsrechte verbriefen, mit dem sich nach § 12 Abs. 1 BewG ergebenden Wert. 2Dabei sind vom Nennwert abweichende Kursnotierungen für vergleichbare oder ähnlich ausgestattete festverzinsliche Wertpapiere als besonderer Umstand im Sinne des § 12 Abs. 1 BewG anzusehen, der auch hier einen vom Nennwert abweichenden Wertansatz rechtfertigt. 3Pfandbriefe mit persönlicher Sonderausstattung ohne Kurswert sind in Anlehnung an die Kurse vergleichbarer Pfandbriefe zu bewerten.

(3) 1Bei ausländ...

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