BMF, Schreiben v. 30.3.1998, IV C 7 - S 1301 Jap - 5/98, BStBl 1998 I S. 367
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung von Einkünften ausländischer Unternehmen aus der Beteiligung an inländischen Wertpapiersondervermögen (Aktienfonds) nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) unter Berücksichtigung der DBA folgendes:
Beteiligt sich ein ausländisches Unternehmen an einem in Deutschland nach den Vorschriften des KAGG errichteten Spezialfonds, der ausschließlich deutsche Aktien hält, stellt sich u.a. die folgende Frage:
Ist das deutsche Besteuerungsrecht für nicht ausgeschüttete Erträge dieses Aktienfonds nach den deutschen DBA ausgeschlossen, bzw. sind die thesaurierten Erträge als Dividenden i.S. des Art. 10 Abs. 3 OECD-Musterabkommen sowie der entsprechenden Regelung in den deutschen DBA anzusehen (auch wenn diese Erträge nicht explizit aufgeführt sind), „die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt”, und damit der deutschen Besteuerung unterliegen, oder greift die deutsche Besteuerung erst – zeitversetzt – bei der späteren Ausschüttung ein?
Es wird hierzu die Auffassung vertreten, daß auch thesaurierte Fondserträge als Dividenden anzusehen sind. Wie sich aus § 39 KAGG ergibt, sind die nicht zur Ausschüttung verwendeten Einnahmen eines Fonds den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (und damit den Dividenden) gleichgestellt, so daß das deutsche Besteuerungsrecht für diese Einkünfte aufrechterhalten bleibt. Soweit eine Steuersatzbegrenzung im jeweiligen DBA vereinbart wurde (in der Regel 15 %), kommt diese auch für die o.g. thesaurierten Erträge zum Tragen.
Normenkette
KAGG § 39
Fundstellen
BStBl I, 1998, 367