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Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer an inländische jPöR

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 30.8.2010, S 7117 - 65 - St 171

Merkblatt

Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen,

die seit dem 1.1.2010 durch im Ausland ansässige Unternehmer

an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden

Erbringt ein Unternehmer mit Sitz im Ausland (Europäische Union oder Drittland) eine sonstige Leistung an eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR), z.B. eine Gemeinde, eine Stadt oder einen Landkreis, kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Das hat zur Folge, dass die jPöR steuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen und Umsatzsteuer zu entrichten hat. Eine sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn der Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a und 3b Umsatzsteuergesetz (UStG) Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die jPöR Unternehmer ist, ob sie die Leistung für ihren unternehmerischen oder ihren hoheitlichen Bereich bezieht, ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist sowie von der Art der Leistung.

 

1. Grundsätze

Bezieht die jPöR eine sonstige Leistung von einem Unternehmer mit Sitz im Ausland, ist grundsätzlich der Status der jPöR für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung entscheidend.

1.1 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist keine USt-IdNr. erteilt worden. Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Folglich hat er die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

1.2 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist eine USt-IdNr. erteilt worden. Der jPöR ist die ...

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    Umsatzsteuergesetz / § 3a Ort der sonstigen Leistung
    Umsatzsteuergesetz / § 3a Ort der sonstigen Leistung

      (1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte ...

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