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Bescheinigung in Steuersachen, Verfahren zur Einholung der Bescheinigung

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FinMin Hamburg, Erlaß v. 4.1.2010, 51 - S 0270 - 002/09

Bezug: Erlass vom 14.8.2007, 51 – S 0270 – 004/06

Im Zuge der Einführung des sog. Einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 71a Verwaltungsverfahrensgesetz im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG gibt es ab dem 1.1.2010 folgende Modifizierung hinsichtlich des Verfahrensablaufs bei der Einholung der Bescheinigung in Steuersachen:

Abweichend von Tz. 3 des Bezugserlasses wird es in Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse (z.B. nach dem Gaststättengesetz), die über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden, die Regel sein, dass die Bescheinigung in Steuersachen durch das Bezirksamt beim zuständigen FA angefordert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige das Bezirksamt mit der Einholung der Bescheinigung beauftragt und das FA hinsichtlich der in die Bescheinigung aufzunehmenden Daten vom Steuergeheimnis entbunden hat.

In diesem Zusammenhang ist vorgesehene, dass der Steuerpflichtige den Auftrag zur Einholung der Bescheinigung durch das Bezirksamt und die Entbindung des Finanzamts vom Steuergeheimnis bereits mit seinem Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erklärt. In diesem Antrag wird der Steuerpflichtige auch darüber belehrt, welche Daten ggf. in die Bescheinigung aufzunehmen sind. Das Bezirksamt fordert dann die Bescheinigung in Steuersachen bei dem für den Steuerpflichtigen zuständigen FA mit einer Anfrage ausschließlich per Telefax an. Das Telefax zur Anforderung der Bescheinigung muss die Versicherung des zuständigen Bearbeiters im Bezirksamt enthalten, dass der Steuerpflichtige das Bezirksamt mit der Einholung der Bescheinigung beauftragt und das FA hinsichtlich der in die Bescheinigung aufzunehmenden Daten vom Steuergeheimnis en...

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