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Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

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OFD Koblenz, Verfügung v. 26.3.2009, S 3014 b A - St 35 5

Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat mit Erlass (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) vom 23.12.2008 bestimmt:

„Der BFH hat mit Urteil vom 11.6.2008, II R 71/05 im Anschluss an das Urteil vom 8.10.2003, II R 27/02 (BStBl 2004 II S. 179) entschieden, dass die Berücksichtigung einer Belastung einem (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrecht im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren Werts nach § 146 Abs. 7 BewG a.F. nicht zur Feststellung eines niedrigeren Grundbesitzwerts führen kann.

Mit der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11.6.2008, II R 71/05 werden die Erlasse vom 1.3.2004 (BStBl 2004 I S. 272), nach denen die Rechtsgrundsätze des Urteils 8.10.2003, II R 27/02 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder aufgehoben.”

Die Grundsätze in der oben angegebenen Entscheidung des BFH vom 11.6.2008 (II R 71/05), nach der für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auf die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 68, § 176 BewG) abzustellen ist, gelten auch bei der Anwendung des § 138 Abs. 4 BewG.

Obwohl § 198 BewG, der den Verkehrswertnachweis für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens für Feststellungen ab dem 1.1.2009 regelt, ebenso wie § 138 Abs. 4 BewG als Bewertungsobjekt die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 176 BewG entspricht § 68 BewG) benennt, deren Begriffsinhalt die Berücksichtigung von Dienstbarkeiten ausschließt, ist von Verwaltungsseite die Auffassung zu vertreten, dass ein im Rahmen des § 198 BewG nachgewiesener Verkehrswert auch etwaige Belastungen und Rechte (solche privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, wie Dienstbarkeiten, Nutzu...

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