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Bekanntmachung zum Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

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FinMin Niedersachsen, Erlaß v. 13.2.2004, S 2442 - 25 - 35, BStBl I 2004, 513

Nach § 12 Abs. 7 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBI. S. 281); zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2001 (Nds. GVBI. S. 760), wird bekannt gegeben:

Die Bezugsbekanntmachung gilt mit nachstehender Maßgabe für das Kalenderjahr 2004 fort:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Das Datum „1.1.2000” wird durch das Datum „1.1.2004” ersetzt.
    bb) Der sechste Spiegelstrich wird gestrichen.
  2. Absatz 2 wird gestrichen.

2. Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  1. Das Datum „1.1.2001” wird durch das Datum „1.1.2004” ersetzt.
  2. Nach dem Wort „Arbeitslohn” werden die Worte „der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche sowie für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn” eingefügt.
 

Normenkette

KiStRG Nds § 12 Abs. 7

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 513

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