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Begriff 'Konzern' i.S. der §§ 13,18 BpO 2000

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BMF, Schreiben v. 2.7.2004, IV D 2 - S 1451 - 76/04, BStBl I 2004, 574

Bezug: TOP 18 der Sitzung Bp I/04
  BMF-Schreiben vom 2.6.2004, IV D 2 – S 1560 – 3/04

1 Anlage

Entsprechend dem Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu TOP 18 Bp I/04 gelten für die organisationstechnische Behandlung der Konzerne und der sonstigen zusammenhängenden Unternehmen im Sinne der BpO 2000 die aus dem anliegenden Merkblatt ersichtlichen Regelungen (Anlage).

Einzelheiten zur Führung des Konzernverzeichnisses werden gesondert geregelt.

Merkblatt

Konzerne und sonstige zusammenhängende Unternehmen

I. Allgemeines

Nach § 33 Abs. 1 Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) hat jede zuständige Finanzbehörde ein Verzeichnis der Konzerne i.S. der §§ 13, 18 und 19 BpO 2000 zu führen. Das Konzernverzeichnis enthält die einzelnen Konzernübersichten.

Um eine einheitliche Anwendung der §§ 13 ff. BpO 2000 bei der Vergabe der Konzernverzeichnisnummer zu gewährleisten, werden im Folgenden die wichtigsten im Bereich der Konzernprüfung verwendeten Begriffe definiert.

II. Begriffsbestimmungen

Die BpO 2000 unterscheidet in ihrem Abschnitt III begrifflich verschiedene Unternehmensverbindungen, die einer einheitlichen Prüfung (Konzernprüfung) unterliegen bzw. unterliegen können:

  • Konzerne § 13 Abs. 1 BpO 2000 (Außenumsatz mindestens 25 Mio. EUR)
  • Konzerne § 18 Satz 1 Nr. 1 BpO 2000 (Außenumsatz 0 bis < 25 Mio. EUR)
  • Sonstige zusammenhängende Unternehmen § 18 Satz 1 Nr. 2 BpO 2000

Konzerne

Ein Konzern i.S. von §§ 13 Abs. 1, 18 Satz 1 Nr. 1 BpO 2000 liegt vor, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen (Unterordnungskonzern) i.S. von § 18 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) oder mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen ohne Abhängigkeitsverhältnis (Glei...

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