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Bedienstete an ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Inland

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OFD Berlin, Verfügung v. 20.7.2000, St 127 - S 1310 - 2/94

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Bediensteten an ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Inland weise ich auf Folgendes hin:

 

Art der Steuerpflicht

Nach nationalem Steuerrecht liegt regelmäßig eine unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 1 EStG) vor, da es zur Dienstausübung erforderlich ist, einen Wohnsitz § 8 AO) zu begründen oder sich im Inland ständig aufzuhalten § 9 AO). Diese Beurteilung wird jedoch gemäß § 2 AO eingeschränkt durch allgemeine Regeln des Völkerrechts Art. 25 GG), das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.4.1961 (BGBl 1964 II S. 957) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963 (BGBl 1969 II S. 1585). Ein Verzeichnis der den o.g. Übereinkommen beigetretenen Staaten kann dem Praktiker-Handbuch Außensteuerrecht entnommen werden. Sofern der Entsendestaat dem WÜD oder WÜK noch nicht rechtswirksam beigetreten ist, regelt die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche Behandlung der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland (MinBl Fin 1950 S. 631, Bundesanzeiger 1950 Nr. 212), dass die diplomatischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht zu Steuern vom Einkommen und Vermögen herangezogen werden. Sie unterliegen jedoch mit Ausnahme der Dienstbezüge der beschränkten Steuerpflicht. Das Gleiche gilt für die Berufskonsuln, die Konsulatsangehörigen und deren Personal, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind und in Deutschland außerhalb ihres Amtes oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und keine ...

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