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Ausstellung von Rechnungen

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BMF, Schreiben v. 26.10.2005, IV A 5 - S 7280a - 88/05

Rechnung ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält (Abschn. 183 Abs. 2 Satz 1 UStR). Soweit in einem Vertrag der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben ist, reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den Überweisungsaufträgen oder den Kontoauszügen, ergibt (vgl. Abschn. 183 Abs. 2 Satz 3 und Abschn. 185 Abs. 16 Satz 1 UStR).

Während Abschn. 183 UStR die Bestimmungen zum Begriff der Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG konkretisiert, enthält Abschn. 185 UStR Ausführungen zu den nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben in der Rechnung. So regelt Abschn. 185 Abs. 16 Satz 2 UStR hinsichtlich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderlichen Angabe des Zeitpunkts der Leistung, dass bei periodisch wiederkehrenden Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses sich der Leistungszeitpunkt aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wurde, ergeben kann, wenn die Zahlungen in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt. Diese Regelung ist für Verträge über Dauerschuldverhältnisse eindeutig, so dass es unter den dort genannten Bedingungen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs kommen kann.

Einen Widerspruch der Bestimmungen in Abschn. 183 Abs. 2 Satz 3 UStR zu den Bestimmungen des A...

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    UStR 2008 / 183. Zum Begriff der Rechnung
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      (1) 1Nach § 14 Abs. 1 UStG i. V. m. § 31 Abs. 1 UStDV ist eine Rechnung jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. 2Rechnungen im Sinne des § 14 UStG brauchen nicht ausdrücklich ...

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