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Ausschluß beschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner von der Vergütung von Körperschaftsteuer

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BMF, Schreiben v. 4.9.1987, IV B 7 - S 2299 a - 14/87, BStBl I 1987, 721

Mit Urteil vom 4.2.1987 (I R 252/83) hat der BFH entschieden, daß die in § 36b EStG getroffene Regelung, nach der beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner von der Vergütung von Körperschaftsteuer ausgeschlossen sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Allerdings hat der BFH in dieser Entscheidung auch die Auffassung vertreten, daß die Anwendung des § 36b EStG dann zu einer i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG "ungleichen Besteuerung" führen könne, wenn die Summe der von dem beschränkt Steuerpflichtigen in der Bundesrepublik und im ausländischen Wohnsitzstaat zu entrichtenden Steuern höher ist als die Steuer, die von einem vergleichbaren, im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen gefordert wird. Werde ein beschränkt Steuerpflichtiger durch den Abzug der Kapitalertragsteuer und den Ausschluß von der Vergütung der Körperschaftsteuer ungleich belastet, so bestehe nach § 163 AO u.U. die Verpflichtung, Steuern im Billigkeitswege zu erstatten.

Zu der Behandlung von Billigkeitsanträgen, die unter Berufung auf das o.a. Urteil des BFH vom 4.2.1987 gestellt werden, hat sich das Bundesfinanzministerium wie folgt geäußert:

  1. Aus Verfassungsgründen sind Billigkeitsmaßnahmen i.S. des § 163 AO in den vom BFH bezeichneten Einzelfällen nicht geboten. Es ist nicht zutreffend, daß für die verfassungsrechtliche Beurteilung auch die Belastung durch ausländische Steuer zu berücksichtigen sei (vgl. Beschluß des BVerfG vom 12.10.1976, BVerfGE 43 S. 1 = BStBl 1977 II S. 190).
  2. Es gelten auch in diesen Fällen lediglich die allgemeinen Anwendungsgrundsätze für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO.

    1. Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme wegen sachlicher Härte (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1973, V R 71/71, BStBl 1974 II S. 149) liegen ni...

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