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Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine

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Gleichlautende Ländererlasse vom 13.5.2022, BStBl I 2022, 839

Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31. Mai 1990 (BStBl 1990 I S. 253).

Nach § 22 Absatz 1 und 7 Steuerberatungsgesetz (StBerG) haben Lohnsteuerhilfevereine innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vorzunehmen. Der Geschäftsprüfer oder die Geschäftsprüferin hat dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 22 Absatz 6 StBerG). Eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts ist innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Außerdem hat der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich bekanntzugeben.

Zum Umfang der Geschäftsprüfung und zum Inhalt des Prüfungsberichts sowie zur Bestellung der Geschäftsprüfer bzw. Geschäftsprüferinnen und zum wesentlichen Inhalt der den Mitgliedern bekanntzugebenden Prüfungsfeststellungen ist Folgendes zu beachten:

 

1. Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder. Die jährliche Geschäftsprüfung und die damit verbundene Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde sollen sicherstellen, dass dies erreicht wird. Das erfordert innerhalb des gesetzlichen Prüfungsrahmens insbesondere Feststellungen bzw. Berichtsausführungen zu folgenden Punkten:

1.1 Vermögensübersicht

Die vom Verein zu fertigende Vermögensübersicht (§ 21 Absatz 3 StBerG) ist zu prüfen...

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      (1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.  (2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.

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