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Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung von Gesundheitsschäden infolge von Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen als außergewöhnliche Belastung

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OFD Saarbrücken, Verfügung v. 18.7.1997, S 2284 - 22 - St 222

Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden durch Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen sowie Asbestfasern als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden infolge von Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Dies trifft vor allem zu bei Wiederbeschaffungskosten für Kleidung oder Hausrat sowie bei Sanierungskosten einer eigengenutzten und nicht (mehr) der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Wohnung.

Voraussetzung ist, daß Gesundheitsschäden durch die Ausgasungen bereits eingetreten oder konkret zu befürchten sind; dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Des weiteren muß der Zusammenhang mit den Ausgasungen durch ein Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle nachgewiesen werden. In dem Gutachten sind die Quellen der Ausgasungen präzise zu beschreiben und zu den erforderlichen Maßnahmen für die Sanierung Stellung zu nehmen. Die hierfür notwendigerweise anfallenden unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen kommen als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Bei der Sanierung von selbstgenutzten Wohnungen ist folgendes zu beachten:

Wurden Teile eines Gebäudes mit hochgradig toxischen Substanzen wie z.B. Pentachlorphenol (PCP) oder lindanhaltigen Holzschutzmitteln behandelt, kann aufgrund der langen Ausgasungszeiten gesundheitlichen Schäden der Hausbewohner nur durch Entfernung der kontaminierten Teile entgegengewirkt werden. Um den Umfang der notwendigen Arbeiten feststellen zu können, ist es nötig, daß der Steuerpflichtige durch ein Gutachten nachweist, welche Baum...

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