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Agenturweiser Verkauf von Neufahrzeugen: Provisionsverzicht bei Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme

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OFD Koblenz, Verfügung v. 20.8.2003, S 7421 A - St 44 3

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kann der Anrechnungspreis eines in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeugs dann als Einkaufspreis angesetzt werden, wenn der Unternehmer bei der Lieferung des Neufahrzeugs den Listenpreis ansetzt und keinen verdeckten Preisnachlass berücksichtigt (Abschn. 276a Abs. 10 UStR 2000).

Bei agenturweisem Verkauf des Neufahrzeugs ist diese Regelung nicht anwendbar. Dem vom Agenten zu Lasten seiner Provision gewährte Nachlass mindert das Entgelt für den Verkauf des Neufahrzeugs nur dann, wenn der Lieferer dem Preisnachlass zustimmt (Abschn. 151 Abs. 4 UStR 2000). Der Provisionsverzicht des Agenten beeinflusst aber nicht den nach Abschn. 153 Abs. 4 UStR 2000 zu ermittelnden Einkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug.

Beispiel:

Das Autohaus A ist gleichzeitig Niederlassung eines Automobilherstellers. Für den Verkauf eines Neufahrzeugs berechnet der Hersteller dem Kunden K den Listenpreis von 25.000 EUR zzgl. 4.000 EUR USt. A erhält vom Hersteller eine Provision von 5.000 EUR. K zahlt für das Neufahrzeug 22.500 EUR und gibt sein Gebrauchtfahrzeug, dessen gemeiner Wert 4.500 EUR beträgt, für 6.500 EUR in Zahlung. A verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach 3 Monaten für 4.750 EUR und erzielt damit eine positive Marge von 250 EUR.

Zur Ermittlung des gemeinen Werts wird auf Abschn. 153 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 bis 3 UStR 2000 verwiesen.

 

Normenkette

UStG § 25a

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