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Änderungen beim Familienleistungsausgleich aufgrund der EU-Erweiterung

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BfF v. 25.5.2004, St I 4 - S 2280 - 48/04, BStBl I 2004, 510

Zum 1.5.2004 sind die zehn Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern der Europäischen Union (EU) beigetreten.

Ab 1.5.2004 sind somit für die vorgenannten EU-Beitrittsländer vorrangig die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (VO) und 574/72 (DVO) anzuwenden, d. h. entsprechende Kindergeldansprüche werden gemäß § 72 Abs. 8 EStG ab diesem Zeitpunkt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt.

In der vom Bundesministerium der Finanzen ab 1.1.2004 neu gefassten Ländergruppeneinteilung – BStBl 2003 I S. 637 ff. – sind zwar die EU-Staaten verschiedenen Ländergruppen zugeordnet worden, jedoch ist aufgrund der Höherrangigkeit des supranationalen EU-/EWR-Rechts die Ländergruppeneinteilung nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt insoweit nicht zur Anwendung. Der „Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge” ist daher nicht zu kürzen, sondern es ist stets der für die Bundesrepublik Deutschland festgelegte Wert anzusetzen. Erhalten Kinder im Ausland einen Teil ihrer Einkünfte und Bezüge in Form von Sachbezügen, sind die Werte der Sachbezugsverordnung ebenfalls in voller Höhe anzusetzen.

DA 63.4.1.1 Abs. 4 FamEStG wird wie folgt gefasst:

(4) Bei Kindern, die ihren Wohnsitz in einem nicht zur EU gehörenden ausländischen Staat haben, wird der Betrag von 7.680 Euro (2002 und 2003: 7.188 Euro; 2001: 14.040 DM; 2000: 13.500 DM) gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Hinsichtlich der Staaten, die nicht der EU angehören, gilt die Ländergruppen-Einteilung, die das BMF mit Schreiben vom 17.11.2003 veröffentlicht hat (BStBl 2003 Teil I S. 637 ff.).

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