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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

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BMF, Schreiben v. 02.07.2026, IV D 5 - S 0170/00082/004/015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. März 2026 (BStBl I S. 292) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Der AEAO zu § 51 wird wie folgt geändert:

    In der Nummer 2 wird der letzte Satz „Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.“ gestrichen.

  2. Der AEAO zu § 52 wird wie folgt geändert:

    1. Der zweite Satz des dritten Absatzes der Nummer 5 wird wie folgt gefasst: "Bei Kinderbetreuungseinrichtungen kann eine Förderung der Allgemeinheit angenommen werden, wenn in der Satzung der Körperschaft festgelegt ist, dass mindestens 25 % der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden."
    2. In Absatz 2 der Nummer 9 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      "Der Begriff des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Halbsatz 1 AO ist unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung in Art. 20 GG zu ermitteln. (BFH-Urteil vom 12.12.2024, V R 28/23, BStBl 2025 II S. 431)."

    3. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 der Nummer 9 werden zu einem neuen Absatz 3.
  3. Der AEAO zu § 53 wird wie folgt geändert:

    Absatz 3 der Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

    "Sofern Leistungen von dritter Seite, auf die ein Anspruch besteht, zeitlich verzögert geleistet werden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig anzusehen. Steuerbegünstigte Körperschaften können in diesem Fall für den Überbrückungszeitraum zwischen Schadenseintritt und Zahlung vo...

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