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ZGB / §§ 64 - 67 Angebot und Annahme

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§ 64

 

(1) Ein mündliches Vertragsangebot kann nur sofort angenommen werden, wenn nicht der Anbietende für die Annahme eine Frist setzt.

 

(2) An ein schriftliches Angebot ist der Anbietende 2 Wochen gebunden, wenn er keine andere Frist gesetzt hat: Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebots: Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklärung dem Anbietenden innerhalb der Annahmefrist zugeht:

 

(3) Geht die innerhalb der Frist abgegebene Annahmeerklärung verspätet zu, kommt der Vertrag zustande, wenn, der Anbietende die Annahmeerklärung nicht unverzüglich zurückweist.

 

(4) Eine Annahme des Angebots mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als neues An gebot.

§ 65

Der Vertrag kommt auch ohne Übermittlung einer Annahmeerklärung zustande, wenn sich die Annahme des Angebots aus einem allgemein oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Partner üblichen Verhalten ergibt: Das gleiche gilt, wenn der Anbietende auf eine Annahmeerklärung verzichtet hat.

§ 66 Mündlicher und schriftlicher Vertrag

 

(1) Ein Vertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Schriftform, Beurkundung oder Beglaubigung sind nur erforderlich, wenn das durch Rechtsvorschriften bestimmt ist.

 

(2) Ein nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossener Vertrag ist, nichtig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 67 Beurkundung und Beglaubigung

 

(1) Ist die Beurkundung eines Vertrages vorgeschrieben, genügt es, wenn Angebot und Annahme getrennt beurkundet werden. Das gleiche gilt für die Beglaubigung der Unterschriften. Die Beurkundung oder Beglaubigung erfolgt durch das Staatliche Notariat oder das, sonst zuständige staatliche Organ. Die Beurkundung eines Vertrages ersetzt die Beglaubigung.

 

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn die beurkundeten oder beglaubigten Erklärungen beiden Partnern zugegangen sind.

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