§ 383 Arten des Testaments
(1) Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.
(2) Ist in besonderen Notfällen die Errichtung eines notariellen oder eigenhändigen Testaments nicht möglich, kann das Testament durch mündliche Erklärung gegenüber 2 Zeugen errichtet werden (Nottestament).
§ 384 Notarielles Testament
Das notarielle Testament wird dadurch errichtet, daß der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder schriftlich erklärt. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Testament muß vom Staatlichen Notariat in Verwahrung genommen werden.
§ 385 Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament muß vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein; es soll Ort und Datum der, Errichtung enthalten. Es kann dem Staatlichen Notariat in Verwahrung gegeben werden.
§ 386 Nottestament
(1) Nach Errichtung eines Nottestaments (§ 383 Abs. 2) ist der Inhalt der Erklärung des letzten Willens des Erblassers unverzüglich niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Ort und Datum der Errichtung und die Unterschriften der beiden Zeugen enthalten. In der Niederschrift sollen die näheren Umstände der Errichtung des Nottestaments dargelegt werden. Sie soll dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt werden.
(2) Das Nottestament soll unverzüglich dem Staatlichen Notariat in Verwahrung gegeben werden.
(3) Eine Verfügung im Nottestament ist nichtig, soweit ein Zeuge, dessen Ehegatte oder ein in gerader Linie Verwandter eines Zeugen bedacht worden ist.
(4) Das Nottestament wird gegenstandslos, wenn seit seiner Errichtung 3 Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt. Die Frist ist gehemmt, solange der Erblasser keine Möglichkeit hat, ein notarielles oder eigenhändiges Testament zu errichten.
§ 387 Widerruf des Testaments
(1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufe...