§§ 362 - 363 Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen
§ 362 Angaben und Ziele
(1) Das Erbrecht sichert eine mit dem Willen des Erblassers, seinen familiären Bindungen und den gesellschaftlichen Interessen übereinstimmende Verteilung des Nachlasses. Es gewährleistet jedem Bürger das Recht, über sein Eigentum durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zu bestimmen.
(2) Das Erbrecht regelt den Übergang des Eigentums eines verstorbenen Bürgers (Nachlaß) auf die Erben, die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Erben sowie deren Verhältnis zueinander. Es regelt Aufgaben der Staatlichen Notariate bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten.
§ 363 Erbfolge, Erbfähigkeit
(1) Der Erbfall tritt mit dem Tode ein. Der Nachlaß geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
(2) Erbe kann nur werden, wer, zur Zeit des Erbfalles lebt oder bereits gezeugt ist und nach dem Erbfall lebend geboren wird:
(3) Durch Testament kann auch der Staat, ein Betrieb oder eine Organisation als Erbe eingesetzt werden.
§ 364 Zweites Kapitel Gesetzliche Erbfolge
§ 364 Grundsatz
(1) Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach der Erbfolgeordnung der §§ 365 bis 369 dieses Gesetzes.
(2) Verwandte der nachfolgenden Ordnung sind nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Erbe einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist; soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Ein zur Zeit des Erbfalles lebender Nachkomme schließt die Nachkommen, von der Erbfolge aus, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind.
§§ 365 - 369
§§ 365 - 369 Erbrecht des Ehegatten und der Kinder
§ 365
(1) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.
(2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.
(3) De...