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Wassergesetz Berlin / § 38 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

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(1) 1Der Bau und die wesentliche Veränderung von

 

1.

Wasserversorgungsanlagen, deren Herstellung eine Bohrung von mehr als 15 m erfordert oder die mehr als 6 000 m³ Grundwasser jährlich fördern, und

 

2.

Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer, Abwasserdruckrohrleitungen mit Ausnahme der Sonderentwässerungsverfahren, Abwasserpumpwerke, Regenüberläufe, Stauraumkanäle und Düker

bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde; Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in stehende Gewässer zweiter Ordnung bedürfen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. 2Bei Abwasserbehandlungsanlagen ist auch der Betrieb genehmigungspflichtig. 3Dies gilt nicht für Druckrohrleitungen zur Wasserversorgung und für Anlagen für häusliche Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich im Jahresdurchschnitt nicht übersteigt. 4Die Genehmigung darf für Wassergewinnungsanlagen, die für eine Wasserentnahme von mehr als 80 m³ je Stunde bemessen sind, oder bei denen die Grundwasserentnahme die Größen- oder Leistungswerten nach Anlage 1 Nummer 13.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erreicht, sowie für Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Größen- oder Leistungswerten nach Anlage 1 Nummer 13.1 und 13.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

 

(2) § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

 

(3) 1Abwasserbehandlungsanlagen und andere gleichwertige Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht können von der Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle der Bauart nach zugelassen wer...

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