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Versicherungsberichterstattungs-Verordnung [bis 01.04.2016] / Nr. 31: Anmerkungen zur Nachweisung 230

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1.

In einer Anlage sind hier zusätzlich die im Geschäftsjahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden Mehrbeiträge anzugeben. Zur Ermittlung der Mehrbeiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der sich aus dem genauen Veränderungszeitpunkt ergebenden Zahl der verbleibenden Monate des Geschäftsjahres zu vervielfältigen und als Gesamtbetrag für alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei sind die Tarife so zu Gruppen zusammenzufassen, dass sie mit den Versicherungsarten entsprechend der Spalteneinteilung der Nachweisung übereinstimmen. Darüber hinaus ist je Gruppe der Zeitpunkt der Anpassungen nachrichtlich zu vermerken.

2.

Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifabgänge zu erfassen.

3.

Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.

4.

In den Zeilen 21 bis 26 der Seite 1 sind Versicherungen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen. Die Angabe des Versicherungsgeschäftes, auf das unmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen 21 bis 23), erfolgt in Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter dem "Versicherungsgeschäft" ist dabei neben dem Neugeschäft auch das aufgrund von Vertragsänderungen Abschlusskosten verursachende Versicherungsgeschäft zu erfassen.

5.

Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und nur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuordnen, wenn dies offensichtlich ist oder die allgemeinen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent abgesichert sind. Falls ohne großen technischen Aufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, können einzelne Tarife aus dem Bereich Beihilfeversicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in Zeile 23 "Nicht-Beihilfeberechtigte" erfasst werden.

6.

Eine Krankheitskoste...

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