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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

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§ 1 Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten

 

(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

 

(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§§ 2 - 23 Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung

§§ 2 - 18 Abschnitt 1 Anmeldungen

§ 2 Form der Anmeldung

 

(1)[1] 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt [Bis 31.03.2019: vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung ] [2]maßgebend.

Vom 04.10.2006 bis 23.06.2016:

(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. 2Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. [Bis 31.12.2012: 3In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.] [3]

Bis 03.10.2006:

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2)[4]

 

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

 

(2)[5] Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

Bis 23.06.2016:

(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

[1] Abs. 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung. Anzuwenden ab 24.06.2016.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des...

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