§ 1 Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§ 2 - 23 Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung
§§ 2 - 18 Abschnitt 1 Anmeldungen
§ 2 Form der Anmeldung
(1) 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt [Bis 31.03.2019: vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung ] maßgebend.
Vom 04.10.2006 bis 23.06.2016:
(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. 2Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. [Bis 31.12.2012: 3In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.]
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.
(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.