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Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments ... / Art. 65 Geldbußen

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(1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 64 Absatz 5 fest, dass ein Transaktionsregister einen der in Anhang I genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß eines Transaktionsregisters gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass das Transaktionsregister oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

 

(2) Für die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:

 

a)

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstabe c, nach Anhang I Abschnitt II Buchstabe c bis g sowie nach Anhang I Abschnitt III Buchstaben a und b betragen die Geldbußen mindestens 10 000 EUR, höchstens aber 200 000 EUR;

 

b)

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstaben a, b und d bis k sowie nach Anhang I Abschnitt II Buchstaben a, b und h betragen die Geldbußen mindestens 5 000 EUR, höchstens aber 100 000 EUR;

 

c)

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt IV betragen die Geldbußen mindestens 5 000 EUR, höchstens aber 10 000 EUR.

Bei der Entscheidung darüber, ob der Grundbetrag einer Geldbuße eher an den in Unterabsatz 1 genannten Untergrenzen, in der Mitte oder den Obergrenzen liegen sollte, berücksichtigt die ESMA den Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters im vorangegangenen Geschäftsjahr. Für Transaktionsregister mit einem Umsatz von weniger als 1 Mio. EUR liegt der Grundbetrag an den Untergrenzen, bei einem Umsatz zwischen 1 und 5 Mio. EUR in der Mitte und bei einem Umsatz von mehr als 5 Mio. EUR an den Obergrenzen.

 

(3) Die Grundbeträge nach Absatz 2 werden nötigenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder F...

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