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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 158 Behandlung nach Risikopositionsart

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(1) Bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge werden für jede Risikoposition dieselben PD-, LGD- und Risikopositionswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 151.

 

(2) Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Kapitel 5 ermittelt.

 

(3) Bei Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen’ nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g ist der erwartete Verlustbetrag Null.

 

(4) Bei Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA im Sinne des Artikels 152 werden die erwarteten Verlustbeträge nach den Methoden dieses Artikels Methoden ermittelt.

 

(5)[1] [2]Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden der erwartete Verlust (EL) und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:

Erwarteter Verlust (EL) = PD * LGD

Erwarteter Verlustbetrag = EL * Risikopositionswert.

Bei ausgefallenen Risikopositionen (PD = 100 %), für die Institute eigene Schätzungen der LGD zugrunde legen, ist EL = ELBE, d. h. die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwartenden Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h.

Bis 31.12.2024:

(5) Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden der erwartete Verlust (EL) und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:

Erwarteter Verlust (EL) = PD * LGD
Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert.

Bei ausgefallenen Risikopositionen (PD = 100 %), für die Institute eigene LGD-Schätzungen zugrunde legen, ist EL = ELBE, d. h. die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfall der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h.

Bei Risikopositionen, bei denen nach Artikel 153 Absatz 3 verfahren wird, ist EL gleich 0 %.

 

(6) Bei Spezialfinanzierungen, die von den Instituten nach den Methoden nach Artikel 153 Absatz 5 risikogewichtet werden, werden die EL-Werte nach Tabelle 2 zugewiesen.

Tabelle 2
Restlaufzeit Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5
Unter 2,5 Jahren 0 % 0,4 % 2,8 % 8 % 50 %
2,5 Jahre oder mehr 0,4 % 0,8 % 2,8 % 8 % 50 %

(7)[3]

 

(7) Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz berechnet werden, werden die erwarteten Verlustbeträge nach folgender Formel ermittelt:

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert

Die EL-Werte werden wie folgt angesetzt:

Erwarteter Verlust (EL) = 0,8 % für Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios,

Erwarteter Verlust (EL) = 0,8 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen,

Erwarteter Verlust (EL) = 2,4 % für alle übrigen Beteiligungspositionen.

(8)[4]

 

(8) Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem PD-/LGD-Ansatz berechnet werden, werden der erwartete Verlust und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:

Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert.

(9)[5]

 

(9) Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach einem internen Modell berechnet werden, werden die erwarteten Verlustbeträge mit Null angesetzt.

 

(9a)[6] Bei einer Mindestwertzusage, die alle Anforderungen gemäß Artikel 132c Absatz 3 erfüllt, wird der erwartete Verlustbetrag mit Null angesetzt.

 

(10) Die erwarteten Verlustbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach folgender Formel berechnet:

Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD

Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert.
[1] Abs. 5 geändert durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Berichtigt durch Abl. L, 2025/90328 vom 16.04.2025.
[3] Abs. 7 gestrichen durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden bis 31.12.2024.
[4] Abs. 8 gestrichen durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden bis 31.12.2024.
[5] Abs. 9 gestrichen durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden bis 31.12.2024.
[6] Abs. 9a eingefügt durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.

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  (1)[1] Die risikogewichteten Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden nach den folgenden Formeln berechnet: risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionswert wobei das Risikogewicht (RW) wie ...

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