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Vermögensgesetz / § 7a Gegenleistung

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(1) 1Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des Absatzes 2 oder des § 121 Abs. 6 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, auf Antrag aus dem Entschädigungsfonds zu erstatten. 2Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. 3Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen kann hierüber einen gesonderten Bescheid erlassen. 4Der Antrag auf Erstattung kann vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückübertragung gestellt werden (Ausschlußfrist). 5Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des 30. April 1999. 6Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht nicht, wenn der Kaufpreis von einem ehemaligen volkseigenen Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft geleistet wurde.

 

(2) 1Ist dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. 2Ist demjenigen, der auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage Eigentum an dem Vermögenswert erlangt hat, für den anschließenden Verlust oder die anschließende Veräußerung des Vermögenswertes eine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechtsnachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. 3Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen Demok...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Folgeansprüche nach Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen. Berücksichtigung anderer Ausgleichsleistungen bei Rückübertragung des Vermögenswertes. Rückforderung von der DDR gewährter Entschädigungen. ...

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