(1) 1§ 25 UStG gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Gegenstand des Unternehmens ist. 2Die Vorschrift hat besondere Bedeutung für die Veranstalter von Pauschalreisen. 3Es ist aber nicht erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt. 4Eine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt, z. B. Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung. 5Die Besteuerung nach § 25 UStG kann für kurzfristige Sprach- und Studienreisen (z. B. Auslandsaufenthalte von Schülern während der Schulferien) und auch für längerfristige Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-Programme), in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 6. 2006, V R 104/01, BStBl 2007 II S. 142). 6Ebenso erbringt jeder Unternehmer (Arbeitgeber), der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen verbilligt oder unentgeltlich überlässt, insoweit Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG. 7Zur Bemessungsgrundlage in diesen Fällen vgl. Abschnitt 274 Abs. 5 und 6. 8Als Reiseleistungen sind insbesondere anzusehen:
| 1. |
Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer, |
| 2. |
Unterbringung und Verpflegung, |
| 3. |
Betreuung durch Reiseleiter, |
| 4. |
Durchführung von Veranstaltungen. |
9Leistungsempfänger ist der Besteller der Reiseleistung. 10Der Leistungsempfänger und der Reisende brauchen nicht identisch zu sein, z. B. ein Vater schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise.
(2) 1Da § 25 UStG keine Anwendung findet, soweit Reiseleistungen eines Unternehmers für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, unterliegen insbesondere Kettengeschäfte (vgl. Beispiele 1 und 2) und Incentive-Reisen (vgl. Beispiel 3) in den ...