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TRBA 100: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologisch ... / 4.1 Allgemeines (gültig für Schutzstufe 1 bis 4)

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(1) Vor der Verwendung gesundheitsgefährdender Biostoffe hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob diese durch weniger gefährliche ersetzt werden können (Substitutionsprüfung). Bei gezielten Tätigkeiten ist dies in Einzelfällen möglich, z. B. wenn ein weniger pathogener Stamm zur Verfügung steht und das Versuchsziel mit diesem gleichermaßen erreicht werden kann, wie mit dem entsprechenden Wildtypstamm. Bei nicht gezielten Tätigkeiten kann der Arbeitgeber i. d. R. der Substitution der Biostoffe nicht nachkommen. Bei der Nutzung von humanem Probematerial zu Forschungszwecken ist, wenn möglich, charakterisiertes Untersuchungsmaterial (HIV-, HBV- und HCV-negativ) zu verwenden.

 

(2) Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind so zu gestalten, dass Biostoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden können, z. B. durch geschützte maschinelle oder automatisierte Verfahren. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Exposition der Beschäftigten zuerst durch geeignete technische Schutzmaßnahmen und dann auch durch organisatorische Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren. Diese haben grundsätzlich Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen. Erst wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht allein zur Erreichung des Schutzzieles ausreichen, sind geeignete Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zu tragen. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beachten (siehe Abschnitt 3).

 

(3) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse sind Arbeitsverfahren vorzuziehen:

 

1.

die weitgehend automatisiert erfolgen,

 

2.

bei denen nur wenige manuelle Schritte mit möglichst kleinen Volumina notwendig sind,

 

3.

bei denen die Bioaerosolbildung minimiert wird,

 

4.

bei denen eine Inaktivierung des Materials erfolgt,

 

5.

bei denen eingesetzte Geräte dekontaminiert werden können.

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