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Soldatenversorgungsgesetz / § 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

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(1) 1Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn

 

1.

bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

 

2.

sie wegen

 

a)

Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder

 

b)

Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

 

3.

entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und

 

4.

sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.

2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. 3Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.

 

(2) 1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.

 

(3) 1Die Leistung wird auf Antrag ge...

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