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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 74 Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung und Besuch der Juniorklasse

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(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Absatz 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres sprachlichen, geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. 3Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.

Ab 01.08.2028:

(2) 1Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen können, sind verpflichtet, eine Juniorklasse nach § 5b zu besuchen. 2Satz 1 gilt nicht für Kinder,

1.

mit voraussichtlichem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot nach § 5b Absatz 1 Satz 3 SchG.

2.

deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache ist und deren Förderbedarf überwiegend darauf beruht, dass die deutsche Sprache noch nicht im erforderlichen Maß erworben wurde,

3Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Schulleitung; hierfür kann die Schule das Kind zur Durchführung einer pädagogischen Bewertung seines Entwicklungsstandes laden, zur Teilnahme an einer Überprüfung verpflichten sowie die Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 beiziehen; darüber hinaus kann ein Gutachten des Gesundheitsamtes angefordert werden, sofern dies zur Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist.

 

(2)[2] 1K...

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