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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 73 Beginn der Schulpflicht

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(1) 1Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni[2] [Bis 03.04.2020: 30. September] [3] des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. 2Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden. 3Satz 2 findet keine Anwendung auf Kinder, die nach § 72a Absatz 1 verpflichtet sind, an einer Sprachförderung in einer Sprachfördergruppe teilzunehmen.[4]

 

(2) Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.

[1] § 73 in der Fassung der Verordnung vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359) tritt stufenweise mit der Maßgabe in Kraft, dass der in § 73 Abs. 1 Satz 1 genannte Stichtag zum Schuljahr 2005/2006 auf den 31. Juli und zum Schuljahr 2006/2007 auf den 31. August gelegt wird. (Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359))
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 04.04.2020.
[3] Artikel 1 Nummer 12 tritt am Tag nach der Verkündung stufenweise mit der Maßgabe in Kraft, dass der in § 73 Absatz 1 Satz 1 SchG genannte Stichtag zum Schuljahr 2020/2021 auf den Stichtag 31. August und zum Schuljahr 2021/2022 auf den Stichtag 31. Juli gelegt wird.
[4] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 04.02.2025.

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