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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 5 Grundschule

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(1) 1Die Grundschule ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens. 2Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. 3Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens. 4Dazu gehören die Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang, die Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und des schöpferischen Ausdrucks. 5Die Grundschule umfaßt vier Schuljahre.

 

(2) 1Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. 2Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial des Kindes betrachtet. [1]2Es wird über die möglichen Angebote aufgeklärt und die Auswirkungen der Entscheidung der Erziehungsberechtigten werden dargelegt. [Bis 03.02.2025: 3Die Grundschule erteilt eine Empfehlung, welche weiterführende Schulart das Kind aus pädagogisch-fachlicher Sicht besuchen soll (Grundschulempfehlung). 4Die Erziehungsberechtigten legen als Teil der Anmeldung die Grundschulempfehlung der weiterführenden Schule vor. 5Die freie Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf der Grundschule aufbauenden Schularten bleibt hiervon unberührt.] [2]

 

(3)[3] 1Die Grundschulen arbeiten mit den Kindertageseinrichtungen zusammen, um einen gelingenden Übergang in den Bildungsgang der Grundschule zu gewährleisten. 2Die von den Schulleitungen der Grundschulen für die Zusammenarbeit bestimmten Lehrkräfte (Kooperationslehrkräfte) schaffen für die Kinder pädagogische Angebote, die geeignet sind, den Entwicklungsstand der Kinder der Kindertageseinrichtung im...

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