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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 44 Allgemeines

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(1) 1Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. 2Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.

 

(2) Die einzelnen Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten.

 

(3) 1Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. 2Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Konferenzbeschluß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. 3Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.

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