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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz / § 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung

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(1) 1Die folgenden Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde[1] [Bis 29.12.2023: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht] und der Deutschen Bundesbank Art und Ausmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Absatz 3 Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen:

 

1.

Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit Sitz im Inland,

 

2.

Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne der §§ 1b und 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,

 

3.

Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland,

 

4.

gemischte Finanzholdinggesellschaften[2] [Bis 29.12.2023: Finanzholding-Gesellschaften] mit Sitz im Inland,

 

5.

übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,

 

6.

im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen von Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,

 

7.

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat,

 

8.

im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen,

 

9.

OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, und

 

10.

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ...

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