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Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 88 Abwicklungskollegien

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(1) Vorbehaltlich des Artikels 89 richten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 12, 13, 16, 18, 45 bis 45h, 91 und 92 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.[1]

Insbesondere geben die Abwicklungskollegien einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen zuständigen Behörden und konsolidierenden Aufsichtsbehörden vor:

 

a)

Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;

 

b)

Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Artikeln 12 und 13;

 

c)

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 16;

 

d)

Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 18;

 

e)

Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 91 oder Artikel 92;

 

f)

Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß Artikel 91 oder Artikel 92 vorgeschlagen wird;

 

g)

Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;

 

h)

Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII geschaffenen Finanzierungsmechanismen;

 

i)

Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Artikel 45 bis 45h[2] gelten.

Zudem können Abwicklungskollegien als Diskussionsforen für alle Fragen im Zusammenhang mit der g...

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