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Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 8 Alternative Bewertungsgrundlage des beizulegenden Zeitwerts

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(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels

 

a)

gestatten oder schreiben die Mitgliedstaaten für alle Unternehmen oder einzelne Unternehmenskategorien die Bewertung von Finanzinstrumenten, einschließlich derivativer Finanzinstrumente, zum beizulegenden Zeitwert vor und

 

b)

können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle Unternehmen oder einzelne Unternehmenskategorien bestimmte Arten von Vermögensgegenständen, die keine Finanzinstrumenten sind, auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts bewerten.

Eine solche Genehmigung oder Vorschrift kann auf konsolidierte Abschlüsse beschränkt werden.

 

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Warenkontrakte, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, als derivative Finanzinstrumente, es sei denn, diese Kontrakte

 

a)

wurden geschlossen, um zum Zeitpunkt ihres Abschlusses und in der Folge den für den Kauf, Verkauf oder die eigene Verwendung erwarteten Bedarf des Unternehmens abzusichern, und dienen weiterhin dazu;

 

b)

waren von Anfang an als Warenkontrakte konzipiert und

 

c)

gelten mit der Lieferung der Ware als abgegolten.

 

(3) Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für folgende Verbindlichkeiten:

 

a)

als Teil eines Handelsbestands gehaltene Verbindlichkeiten und

 

b)

derivative Finanzinstrumente.

 

(4) Die Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird nicht angewandt auf:

 

a)

bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative Finanzinstrumente;

 

b)

vom Unternehmen vergebene Darlehen und von ihm begründete Forderungen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden, und

 

c)

Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Ve...

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