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Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmen ... / Art. 11 Maßnahmenprogramm

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(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen. Diese Maßnahmenprogramme können auf Maßnahmen verweisen, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, welche auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flussgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flussgebietseinheiten gelten.

 

(1a)[1] Bei der Bekämpfung der Verschmutzung durch Chemikalien räumen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle im Einklang mit dem einschlägigen sektorspezifischen Umweltschutzrecht der Union, sofern möglich, Vorrang ein. Wenn erforderlich, werden auch Maßnahmen zur Verringerung des Risikos, das von potenziellen Schadstoffen, die bereits in Produkten enthalten sind, und von Schadstoffen, die sich bereits in der Umwelt befinden, ausgeht, in Betracht gezogen, um den guten Zustand von Wasserkörpern zu erreichen.

 

(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält die "grundlegenden" Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls "ergänzende" Maßnahmen.

 

(3) "Grundlegende Maßnahmen" sind die zu erfüllenden Mindestanforderungen und beinhalten

 

a)

Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach Artikel 10 und Anhang VI Teil A;

 

b)

Maßnahmen, die als geeignet für die Ziele des Artikels 9 angesehen werden;

 

c)

Maßnahmen, die eine effiziente und nachhaltige Wassernutzung fördern, um n...

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