§ 54 Begriff des Betriebsvermögens
(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).
(2) Als Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.
(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 56 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
§ 55 Freiberufliche Tätigkeit
(1) 1Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Gesetzes steht die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit gleich. 2Dazu gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische Tätigkeit, die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten, Rechtsanwälten und Notaren, von Ingenieuren, Architekten und ähnlichen Berufen.
(2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie gleich, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt wird.
§ 56 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben:
| 1. |
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung); |
| 2. |
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; |
| 3. |
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; |
| 4. |
sonstigen juristischen Personen, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder bezwecken; |
| 5. |
nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen, wenn die in Ziff. 4 genannten Voraussetzungen vorliegen; |