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Niedersächsische Bauordnung

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§§ 1 - 3a Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte und Baumaßnahmen. 2Es gilt auch für andere Anlagen und Einrichtungen sowie für Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

Betriebsanlagen von nichtöffentlichen Eisenbahnen sowie öffentliche Verkehrsanlagen, jeweils einschließlich des Zubehörs, der Nebenanlagen und der Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,

 

2.

Anlagen und Einrichtungen unter der Aufsicht der Bergbehörden, ausgenommen Gebäude,

 

3.

Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen, [Bis 30.06.2025: sowie ] [1]

 

4.

Kräne und Krananlagen,

 

5.

[2]Schiffe, die als solche zugelassen sind und ortsfest benutzt werden, sowie

 

6.

[3]Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes. Anzuwenden bis 30.06.2025.
[2] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2025.
[3] Nr. 6 angefügt durch Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2025.

§ 2 Begriffe

 

(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bioprotektion hergestellte Anlagen. 2Bauliche Anlagen sind auch

 

1.

Aufschüttungen, Abgrabungen und Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,

 

2.

Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

 

3.

Sp...

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