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NATO-Zusatzabkommen

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[Vorspann]

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

KANADA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

IN DER ERWÄGUNG, daß Artikel 8 Absatz (1) Buchstabe (b) des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) den Abschluß von neuen Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Truppen der Drei Mächte und sonstiger Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterhalten, vorsieht,

daß gemäß der genannten Bestimmung die neuen Vereinbarungen auf der Grundlage des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen getroffen werden sollen, ergänzt durch diejenigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in bezug auf die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen erforderlich sind,

daß der Nordatlantikrat beschlossen hat, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem genannten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen gemäß seinem Artikel XVIII Absatz (3) zu billigen, und dabei die Bedingung gestellt hat, daß dieser Beitritt erst wirksam wird, wenn alle Parteien die neuen Vereinbarungen ratifiziert oder genehmigt haben,

daß auch in dem zweiten Absatz der Präambel zu dem genannten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen ergänzende Einzelvereinbarungen vorgesehen sind,

daß nach dem von den ...

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