(1) 1Die nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe bilden eine Mindeststeuergruppe. 2Die Primärergänzungssteuerbeträge, Sekundärergänzungssteuerbeträge und nationalen Ergänzungssteuerbeträge dieser Geschäftseinheiten werden dem Gruppenträger zugerechnet. 3Der Gruppenträger schuldet die Mindeststeuer. 4Als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe.
(2) 1Steuerpflichtige Joint Ventures und ihre Tochtergesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten für Zwecke dieses Paragraphen als Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft das Joint Venture im Konzernabschluss entsprechend § 67 Absatz 4 erfasst. 2Gilt ein Joint Venture als Geschäftseinheit zweier Unternehmensgruppen, ist dessen nationaler Ergänzungssteuerbetrag hälftig aufzuteilen.
(3) 1Gruppenträger ist die oberste Muttergesellschaft, wenn sie im Inland belegen ist. 2Liegt kein Fall des Satzes 1 vor, ist die im Inland belegene Muttergesellschaft Gruppenträger, wenn sie gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist. 3In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten Muttergesellschaften den Gruppenträger. [Bis 23.12.2025: In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen.] 4Erfolgt keine Bestimmung des Gruppenträgers nach Satz 3, ist Gruppenträger die im Inland belegene wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit. 5Für die Anwendung der vorstehenden...