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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz / § 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren [Bis 22.12.2025: Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid]

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(1) 1Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. 2Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten:

 

1.

die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie Name und Anschrift,

 

2.

eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über das Wärmespeichervolumen, einer Auflistung der Investitionskosten und des Datums der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,

 

3.

eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste,

 

4.

einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2,[2] [Bis 31.12.2022: und]

 

5.

Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,

 

6.

[3]eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und

 

7.

[4]eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.

3Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. [5]4§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a[6] [Bis 31.12.2022: § 10 Absatz 2 Nummer 1a] bis 1d ist entsprechend anzuwenden. 5Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wär...

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