Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§§ 1 - 4 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§§ 1 - 4 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
| 1. |
in der Berufsausbildung, |
| 2. |
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, |
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mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, |
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in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
| 1. |
für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
| b) |
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, |
| c) |
in Einrichtungen der Jugendhilfe, |
| d) |
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter |
erbracht werden, |
| 2. |
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. |
§ 1a Formvorgaben
§ 1a Formvorgaben
1Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. 2Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.
§ 2 Kind, Jugendlicher
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 3 Arbeitgeber
§ 3 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
§ 4 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung...