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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen / § 28 Wertgebühren

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(1)[1] 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2 000 500 21,00
10 000 1 000 22,50
25 000 3 000 30,50
50 000 5 000 40,50
200 000 15 000 140,00
500 000 30 000 210,00
über 500 000 50 000 210,00

3Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

Vom 01.01.2021 bis 31.05.2025:

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2 000 500 20
10 000 1 000 21
25 000 3 000 29
50 000 5 000 38
200 000 15 000 132
500 000 30 000 198
über 500 000 50 000 198

3Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020:

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2 000 500 18
10 000 1 000 19
25 000 3 000 26
50 000 5 000 35
200 000 15 000 120
500 000 30 000 179
über 500 000 50 000 180

3Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

 

(2)[2] 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Bis 31.05.2025:

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro .

[1] Abs. 1 neu gefasst durch Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betr...

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