§§ 1 - 11 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
| 1. |
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, |
| 2. |
Aktien, die auf den Namen lauten, und |
| 3. |
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind. |
§ 2 Elektronisches Wertpapier
(1) 1Ein Wertpapier kann auch als elektronisches Wertpapier begeben werden. 2Ein elektronisches Wertpapier wird dadurch begeben, dass der Emittent an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister (§ 4 Absatz 1) bewirkt.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, entfaltet ein elektronisches Wertpapier dieselbe Rechtswirkung wie ein Wertpapier, das mittels Urkunde begeben worden ist.
(3) Ein elektronisches Wertpapier gilt als Sache im Sinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 3 Inhaber und Berechtigter
(1) Inhaber eines elektronischen Wertpapiers ist derjenige, der als Inhaber eines elektronischen Wertpapiers oder eines bestimmten Anteils an einer Gesamtemission in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist.
(2) Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Recht aus einem Wertpapier innehat.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Elektronische Wertpapierregister sind
| 1. |
zentrale Register gemäß § 12 und |
| 2. |
Kryptowertpapierregister gemäß § 16. |
(2) Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein zentrales Register eingetragen ist.
(3) Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist.
(4) Eintragung eines elektronischen Wertpapiers ist die Aufnahme der für ein elektronisches Wertpapier nach § 13 oder § 17 erforderlichen Registerangaben in ein elektronisches Wertpapierregister unter eindeutiger...