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Gebäudeenergiegesetz / § 9 Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude

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(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Bis 31.12.2023: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen[2] [Bis 31.12.2023: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat] werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach Teil 2 und die Anforderungen an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 nach Maßgabe von § 5 und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. 2Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt.

 

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[3] [Bis 31.12.2023: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden unter Wahrung der Maßgaben des Absatzes 1 bis zum Jahr 2023 prüfen, auf welche Weise und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form bei der Erfüllung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach Teil 2 und bei der Erfüllung der Anforderungen an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 Berücksichtigung finden können.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der...

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